Bonusheft
Regelmäßige Vorsorge zahlt sich aus.
Ein lückenlos geführtes Bonusheft ist bares Geld wert. Denn für Zahnersatz zahlt die gesetzliche Krankenkasse je nach Befund einen Festzuschuss. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, bekommt einen höheren Zuschuss für Kronen, Brücken oder Prothesen.
15 Jahre nach Einführung des Festzuschusssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Festzuschüsse und die Boni zum 1 Oktober 2020 erhöht.
Prozentuale Bezuschussung:
Bisher | Aktuell |
50 % | 60 % |
60 % | 70 % |
65 % | 75 % |
So funktioniert das Bonusheft:
Patienten, die älter sind als 18 Jahre, sollen mindestens einmal im Jahr einen Termin mit einem Zahnarzt für eine Untersuchung vereinbaren, Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zweimal im Jahr (einmal je Halbjahr). Für Kinder und Jugendliche gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm, abgekürzt IP-Programm (IP=Individualprophylaxe).
Im Alter von 12 Jahren erhalten auch Kinder ihr persönliches Bonusheft.
Im Bonusheft wird der Tag der Untersuchung oder der Prophylaxe-Maßnahme festgehalten und mit einem Stempel des Zahnarztes bestätigt. Um von der Kasse einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz zu bekommen, muss das Bonusheft grundsätzlich lückenlos geführt sein.
Davon gibt es zwei Ausnahmen:
1.) Kinder und Jugendliche, die im ersten Halbjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht beim Zahnarzt waren, behalten ihren vollständigen Bonusanspruch, sofern sie ansonsten zweimal jährlich zur Vorsorge gehen.
2.) Für alle Versicherten gilt ab Oktober 2020: Ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums kann folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum Sie in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zum Zahnarzt gehen konnten. Die Kasse zahlt dann die höheren Festzuschüsse wie bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft.
Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht zur Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können.
Was tun, wenn der Stempel fehlt?
Wenn der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung im Bonusheft fehlt (Erwachsene ein Stempel pro Jahr, Kinder und Jugendliche je Halbjahr ein Stempel), sollten Sie Ihren Zahnarzt zeitnah bitten, diese nachzutragen. Voraussetzung hierfür ist, dass im fraglichen Zeitraum die Untersuchung bzw. bei Kindern und Jugendlichen die Prophylaxe-Maßnahme auch durchgeführt wurde. Das ist in der Patientenakte dokumentiert.
Fehlende Zeiträume können auch im Nachhinein noch bestätigt und abgestempelt werden, allerdings nur von der Zahnarztpraxis, in der auch die Kontrolltermine durchgeführt wurden. Je länger diese aber zurückliegen, umso aufwändiger wird eine nachträgliche Dokumentation sowohl für Sie als auch für den Zahnarzt und sein Personal. Ist sie mit einem erheblichen Zeitaufwand für das Praxisteam verbunden, kann hierfür unter Umständen eine Aufwandsgebühr anfallen. In besonderen Fällen wie zum Beispiel die Schließung der Praxis oder bei Übergang an einen neuen Inhaber, kann es vorkommen, dass nachträgliche Dokumentationen nicht mehr möglich sind, da diese nur mit der Patientenakte rekonstruiert werden könnten.
Quelle: KZBV
Die vollständige Patienteninformation der KZBV als .pdf Datei zum Thema Bonusheft finden Sie hier:
Patienteninformation (Deutsch)
Patienteninformation (Türkisch)
Das Bonusheft
Regelmäßige Vorsorge zahlt sich aus.
Ein lückenlos geführtes Bonusheft ist bares Geld wert. Denn für Zahnersatz zahlt die gesetzliche Krankenkasse je nach Befund einen Festzuschuss. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, bekommt einen höheren Zuschuss für Kronen, Brücken oder Prothesen.
15 Jahre nach Einführung des Festzuschusssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Festzuschüsse und die Boni zum 1 Oktober 2020 erhöht.
Prozentuale Bezuschussung:
Bisher | Aktuell |
50 % | 60 % |
60 % | 70 % |
65 % | 75 % |
So funktioniert das Bonusheft:
Patienten, die älter sind als 18 Jahre, sollen mindestens einmal im Jahr einen Termin mit einem Zahnarzt für eine Untersuchung vereinbaren, Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zweimal im Jahr (einmal je Halbjahr). Für Kinder und Jugendliche gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm, abgekürzt IP-Programm (IP=Individualprophylaxe).
Im Alter von 12 Jahren erhalten auch Kinder ihr persönliches Bonusheft.
Im Bonusheft wird der Tag der Untersuchung oder der Prophylaxe-Maßnahme festgehalten und mit einem Stempel des Zahnarztes bestätigt. Um von der Kasse einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz zu bekommen, muss das Bonusheft grundsätzlich lückenlos geführt sein.
Davon gibt es zwei Ausnahmen:
1.) Kinder und Jugendliche, die im ersten Halbjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht beim Zahnarzt waren, behalten ihren vollständigen Bonusanspruch, sofern sie ansonsten zweimal jährlich zur Vorsorge gehen.
2.) Für alle Versicherten gilt ab Oktober 2020: Ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums kann folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum Sie in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr nicht zum Zahnarzt gehen konnten. Die Kasse zahlt dann die höheren Festzuschüsse wie bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft.
Fehlt ein Eintrag im Bonusheft, weil Patienten ohne besonderen Grund nicht zur Untersuchung waren, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos nachgewiesen werden können.
Was tun, wenn der Stempel fehlt?
Wenn der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung im Bonusheft fehlt (Erwachsene ein Stempel pro Jahr, Kinder und Jugendliche je Halbjahr ein Stempel), sollten Sie Ihren Zahnarzt zeitnah bitten, diese nachzutragen. Voraussetzung hierfür ist, dass im fraglichen Zeitraum die Untersuchung bzw. bei Kindern und Jugendlichen die Prophylaxe-Maßnahme auch durchgeführt wurde. Das ist in der Patientenakte dokumentiert.
Fehlende Zeiträume können auch im Nachhinein noch bestätigt und abgestempelt werden, allerdings nur von der Zahnarztpraxis, in der auch die Kontrolltermine durchgeführt wurden. Je länger diese aber zurückliegen, umso aufwändiger wird eine nachträgliche Dokumentation sowohl für Sie als auch für den Zahnarzt und sein Personal. Ist sie mit einem erheblichen Zeitaufwand für das Praxisteam verbunden, kann hierfür unter Umständen eine Aufwandsgebühr anfallen. In besonderen Fällen wie zum Beispiel die Schließung der Praxis oder bei Übergang an einen neuen Inhaber, kann es vorkommen, dass nachträgliche Dokumentationen nicht mehr möglich sind, da diese nur mit der Patientenakte rekonstruiert werden könnten.
Quelle: KZBV
Die vollständige Patienteninformation der KZBV als .pdf Datei zum Thema Bonusheft finden Sie hier:
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