Vollnarkose
Sie haben Fragen zum Thema zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose? In einem persönlichen Beratungsgespräch und nach zahnärztlicher Untersuchung besprechen wir Ihre offenen Fragen und erläutern Ihnen den Ablauf der Behandlung.
Zur Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose begleitet uns Dr. Michael Sandmann, Facharzt für Anästhesiologie.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Patienteninformation
Sehr geehrte Patientin,
Sehr geehrter Patient,
Eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei verlaufen. Deswegen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel. In den meisten Fällen ist eine örtliche Betäubung ausreichend, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird. Manche Eingriffe werden aber unter Vollnarkose durchgeführt. Sie ist aufwendiger und stellt für den Körper die größere Belastung dar. Von der Krankenkasse wird sie nur in bestimmten Fällen übernommen.
Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse:
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können.
Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen.
Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können.
Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen.
Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann.
Wenn die Kasse nicht bezahlt:
Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche „Wunschnarkosen“ kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privatleistung durchführen zu lassen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt / Ihrer Zahnärztin besprechen.
Quelle: KZBV
Vollnarkose beim Zahnarzt - Wann bezahlt die Krankenkasse? (Deutsch, .pdf Datei)
Vollnarkose beim Zahnarzt - Wann bezahlt die Krankenkasse? (Türkisch, .pdf Datei)
Vollnarkose
Sie haben Fragen zum Thema zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose? In einem persönlichen Beratungsgespräch und nach zahnärztlicher Untersuchung besprechen wir Ihre offenen Fragen und erläutern Ihnen den Ablauf der Behandlung.
Zur Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose begleitet uns Dr. Michael Sandmann, Facharzt für Anästhesiologie.
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Sehr geehrte Patientin,
Sehr geehrter Patient,
Eine zahnärztliche Behandlung soll möglichst schmerzfrei verlaufen. Deswegen erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel. In den meisten Fällen ist eine örtliche Betäubung ausreichend, die stets von der Krankenkasse bezahlt wird. Manche Eingriffe werden aber unter Vollnarkose durchgeführt. Sie ist aufwendiger und stellt für den Körper die größere Belastung dar. Von der Krankenkasse wird sie nur in bestimmten Fällen übernommen.
Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse:
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Bei folgendem Personenkreis wird die Notwendigkeit anerkannt:
Kinder unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können.
Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen.
Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können.
Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen.
Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann.
Wenn die Kasse nicht bezahlt:
Es gibt Fälle, in denen eine Vollnarkose medizinisch nicht notwendig ist, aber vom Patienten gewünscht wird. Ein typisches Beispiel ist die Entfernung aller vier Weisheitszähne. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Für solche „Wunschnarkosen“ kann die Kasse aber nicht aufkommen. Hier gibt es die Möglichkeit, die Vollnarkose als Privatleistung durchführen zu lassen. Näheres dazu sollten Sie mit Ihrem Zahnarzt / Ihrer Zahnärztin besprechen.
Quelle: KZBV
Vollnarkose beim Zahnarzt - Wann bezahlt die Krankenkasse? (Deutsch, .pdf Datei)
Vollnarkose beim Zahnarzt - Wann bezahlt die Krankenkasse? (Türkisch, .pdf Datei)
Dr. M. Hundertmark & D. Moinzadeh
Neusser Straße 455
50733 Köln
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